ࡱ> uwtq Awbjbjt+t+ ,AA-s]8FbC              $.     .         $@=ڠƿ@Europisches bereinkommen ber die internationale Befrderung von gefhrlichen Gtern auf Binnenwasserstraen (ADN) ENTWURF FR EIN EUROPISCHES BEREINKOMMEN BER DIE INTERNATIONALE BEFRDERUNG VON GEFHRLICHEN GTERN AUF BINNENWASSERSTRAEN (ADN) DIE VERTRAGSPARTEIEN, IN DEM WUNSCHE, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel: a) die Sicherheit der internationalen Befrderung von gefhrlichen Gtern auf Binnenwasserstraen zu verstrken b) durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfllen und Zwischenfllen bei solchen Befrderungen entstehen knnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und c) die Befrderungsablufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu frdern, IN DER ERWGUNG, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines bereinkommens ist, das an die Stelle der genderten "Europischen Vorschriften fr die internationale Befrderung von gefhrlichen Gtern auf Binnenwasserstraen" in der Anlage der Resolution Nr.223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission fr Europa tritt, haben folgendes VEREINBART: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Geltungsbereich 1. Dieses bereinkommen findet Anwendung auf die internationale Befrderung von gefhrlichen Gtern mit Schiffen auf Binnenwasserstraen. 2. Dieses bereinkommen findet keine Anwendung auf die Befrderung von gefhrlichen Gtern mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraen, die zu den Binnenwasserstraen gehren. 3. Dieses bereinkommen findet weder auf die Befrderung von gefhrlichen Gtern mit Kriegsschiffen oder Hilfskriegsschiffen noch auf sonstige einem Staat gehrende oder von diesem betriebene Schiffe Anwendung, solange dieser Staat sie ausschlielich zu staatlichen und nicht zu gewerblichen Zwecken einsetzt. Jede Partei hat jedoch durch Ergreifung geeigneter Manahmen, die die Aktionen oder die Einsatzfhigkeit der ihr gehrenden oder von ihr betriebenen Schiffe dieser Art nicht beeintrchtigen, sicherzustellen, dass deren Einsatz in einer mit diesem bereinkommen vertrglichen Weise erfolgt, sofern dies praktisch vertretbar ist. Artikel 2 Verordnung in der Anlage des bereinkommens 1. Die Verordnung in der Anlage dieses bereinkommens ist fester Bestandteil dieses bereinkommens. Jeder Hinweis auf dieses bereinkommen bedeutet gleichzeitig einen Hinweis auf die in der Anlage beigefgte Verordnung. 2. Die beigefgte Verordnung umfasst: a) Vorschriften ber die internationale Befrderung von gefhrlichen Gtern auf Binnenwasserstraen b) Vorschriften und Verfahren fr Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prfungen von Sachkundigen c) Allgemeine bergangsbestimmungen d) Zustzliche bergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstraen gelten. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Fr die Anwendung dieses bereinkommens bedeutet: a) "Schiff" ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; b) "gefhrliche Gter" die Stoffe und Gegenstnde, deren internationale Befrderung nach der beigefgten Verordnung verboten oder nur unter gewissen Auflagen gestattet ist; c) "internationale Befrderung von gefhrlichen Gtern" jede Befrderung von gefhrlichen Gtern mit Schiffen auf Binnenwasserstraen auf dem Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien; d) "Binnenwasserstraen" alle schiffbaren Binnengewsser, einschlielich der Seeschifffahrtsstraen auf dem Gebiet einer Vertragspartei, die nach dem innerstaatlichen Recht fr die Befahrung mit Schiffen zugelassen sind; e) "Seeschifffahrtsstraen" die Binnenwasserstraen, die mit dem Meer verbunden sind, im wesentlichen dem Verkehr mit Seeschiffen dienen und durch das innerstaatliche Recht als solche bestimmt sind; f) "anerkannte Klassifikationsgesellschaft" eine Klassifikationsgesellschaft, die den Kriterien der beigefgten Verordnung entspricht und von der zustndigen Behrde der Vertragspartei, inder das Zulassungszeugnis erteilt wird, gem dieser Verordnung anerkannt worden ist; g) "zustndige Behrde" eine in jeder Vertragspartei oder fr jeden einzelnen Fall in Verbindung mit den Vorschriften dieses bereinkommens als solche bezeichnete oder anerkannte Behrde oder Stelle; h) "Untersuchungsstelle" eine von der Vertragspartei benannte oder anerkannte Stelle zur Untersuchung der Schiffe gem den Verfahren der beigefgten Verordnung. KAPITEL II BESTIMMUNGEN TECHNISCHER ART Artikel 4 Befrderungsverbote, Befrderungsbedingungen, Kontrollen 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 7 und 8 drfen gefhrliche Gter, deren Befrderung nach der beigefgten Verordnung ausgeschlossen ist, nicht Gegenstand einer internationalen Befrderung sein. 2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 ist die internationale Befrderung der brigen gefhrlichen Gter gestattet, wenn die Bedingungen der beigefgten Verordnung erfllt sind. 3. Die Einhaltung der Befrderungsverbote und Bedingungen nach Absatz 1 und 2 ist von den Vertragsparteien gem den Bestimmungen der beigefgten Verordnung zu berprfen. Artikel 5 Befreiungen Dieses bereinkommen findet insoweit keine Anwendung auf die Befrderung von gefhrlichen Gtern, als deren Freistellung in der beigefgten Verordnung vorgesehen ist. Befreiungen knnen nur vorgesehen werden, wenn aufgrund der Menge der freigestellten Gter oder der Art der freigestellten Befrderungen oder der Verpackung die Sicherheit der Befrderung gewhrleistet ist. Artikel 6 Rechte der Staaten Jede Vertragspartei behlt das Recht, den Eingang von gefhrlichen Gtern in ihr Hoheitsgebiet aus Grnden, die nicht die Sicherheit whrend der Fahrt betreffen, zu regeln oder zu verbieten. Artikel 7 Sonderregelungen, Ausnahmegenehmigungen 1. Die Vertragsparteien behalten das Recht, fr eine in der beigefgten Verordnung festgelegte befristete Dauer und sofern sich daraus keine Beeintrchtigung der Sicherheit ergibt, durch zweiseitige oder mehrseitige Sonderabkommen zu vereinbaren, a) dass die gefhrlichen Gter, deren internationale Befrderung nach diesem bereinkommen untersagt ist, unter gewissen Voraussetzungen Gegenstand internationaler Befrderungen auf ihren Binnenwasserstraen sein knnen oder b) dass die gefhrlichen Gter, deren internationale Befrderung nach diesem bereinkommen nur unter gewissen Voraussetzungen zulssig ist, auf ihren Binnenwasserstraen unter anderen Bedingungen als denjenigen, die nach der beigefgten Verordnung vorgesehen sind, alternativ Gegenstand internationaler Befrderungen sein knnen. Die in diesem Absatz genannten zweiseitigen oder mehrseitigen Sonderabkommen werden dem Exekutivsekretr der Wirtschaftskommission fr Europa unverzglich bekanntgegeben, der sie den Vertragsparteien, die Nichtunterzeichner dieser Abkommen sind, bermittelt. 2. Jede Vertragspartei behlt das Recht, unter Beachtung der in der beigefgten Verordnung aufgefhrten Verfahren ber die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen fr die internationale Befrderung von gefhrlichen Gtern in Tankschiffen zu erteilen, deren Befrderung in Tankschiffen nach den Befrderungsvorschriften der beigefgten Verordnung nicht gestattet ist. 3. Die Vertragsparteien behalten das Recht, in folgenden Fllen die internationale Befrderung von gefhrlichen Gtern auf einem Schiff zuzulassen, das den Anforderungen der beigefgten Verordnung nicht entspricht, sofern das in der beigefgten Verordnung festgelegte Verfahren beachtet wird: a) die Verwendung auf einem Schiff von anderen Werkstoffen, Einrichtungen oder Ausrstungen oder die Anwendung von bestimmten baulichen Manahmen oder von bestimmten anderen Anordnungen als denjenigen, die nach der beigefgten Verordnung vorgeschrieben sind; b) ein Schiff mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der beigefgten Verordnung abweichen. Artikel 8 bergangsbestimmungen 1. Die Zulassungszeugnisse und andere Urkunden, die gem den bis zum Zeitpunkt der Anwendung der beigefgten Verordnung gem Artikel 11 Absatz 1 gltigen Vorschriften der Verordnung ber die Befrderung gefhrlicher Gter auf dem Rhein (ADNR), der Verordnung ber die Befrderung gefhrlicher Gter auf der Donau (ADN-D) oder innerstaatlicher Verordnungen, welche die europischen Vorschriften fr die Befrderung von gefhrlichen Gtern auf Binnenwasserstraen in der Fassung der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission fr Europa oder in ihrer genderten Fassung bernehmen, erteilt wurden, behalten ihre Gltigkeit gem der bis zum Zeitpunkt dieser Anwendung gltigen Rechtslage, insbesondere in Bezug auf ihre Anerkennung durch andere Vertragsparteien, bis zu ihrem Ablaufdatum. Darber hinaus bleiben diese Zeugnisse fr ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefgten Verordnung gltig, wenn sie in dieser Zeit ablaufen. Die Gltigkeitsdauer darf jedoch in keinem Fall fnf Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefgten Verordnung berschreiten. 2. Schiffe, die im Zeitpunkt der Anwendung der beigefgten Verordnung gem Artikel 11 Absatz1 im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Befrderung von gefhrlichen Gtern zugelassen sind und die Vorschriften der beigefgten Verordnung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme ihrer allgemeinen bergangsbestimmungen erfllen, knnen ein ADN-Zulassungszeugnis gem dem Verfahren der beigefgten Verordnung erhalten. 3. Fr Schiffe gem Absatz 2, die ausschlielich zu Befrderungen auf Binnenwasserstraen bestimmt sind, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung der beigefgten Verordnung gem Artikel11 Absatz 1 nicht dem ADNR durch innerstaatliches Recht unterlagen, knnen zustzlich zu den allgemeinen bergangsbestimmungen die zustzlichen bergangsbestimmungen, die auf besonderen Binnenwasserstrassen gelten, in Anspruch genommen werden. Diese Schiffe erhalten ein ADN-Zulassungszeugnis, das auf alle vorgenannten Binnenwasserstraen oder Teile davon beschrnkt ist. 4. Bei Einfhrung neuer Bestimmungen in die beigefgte Verordnung knnen die Vertragsparteien neue allgemeine bergangsbestimmungen vorsehen. Diese bergangsbestimmungen enthalten die Angabe, fr welche Schiffe und fr welchen Zeitraum sie gelten. Artikel 9 Anwendbarkeit anderer Verordnungen Befrderungen, die von diesem bereinkommen erfasst werden, unterliegen auch knftig den rtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell fr Gterbefrderungen auf Binnenwasserstraen gelten. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 10 Vertragsparteien 1. Die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission fr Europa, auf deren Gebiet sich Binnenwasserstraen ohne Kstenstrecken befinden, die Bestandteil des Binnenschifffahrtsnetzes von internationaler Bedeutung sind, wie es im Europischen bereinkommen ber die Hauptbinnenwasserstraen von internationaler Bedeutung (AGN) definiert wird, knnen Vertragsparteien dieses bereinkommens werden: a) durch dessen endgltige Unterzeichnung b) durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, nachdem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben c) durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde. 2. Das bereinkommen liegt bis zum 31. Mai 2001 im Bro des Exekutivsekretrs der Wirtschaftskommission fr Europa in Genf zur Unterzeichnung auf. Danach ist es fr den Beitritt offen. 3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretr der Vereinten Nationen hinterlegt. Artikel 11 Inkrafttreten 1. Dieses bereinkommen tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Zahl der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten, die es endgltig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, sieben erreicht hat. Die beigefgte Verordnung, mit Ausnahme der Bestimmungen ber die Zulassung der Klassifikationsgesellschaften, kommt jedoch erst zwlf Monate nach Inkrafttreten des bereinkommens zur Anwendung. 2. Fr jeden Staat, der dieses bereinkommen endgltig unterzeichnet oder es ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem sieben der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten es endgltig unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt dieses bereinkommen einen Monat nach endgltiger Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Die beigefgte Verordnung ist zum gleichen Zeitpunkt anzuwenden. Falls die in Absatz 1 genannte Frist fr die Anwendung der beigefgten Verordnung noch nicht abgelaufen ist, gilt der nach Absatz 1 festgelegte Zeitpunkt ihrer Anwendung. Artikel 12 Kndigung 1. Jede Vertragspartei kann dieses bereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretr der Vereinten Nationen kndigen. 2. Die Kndigung wird zwlf Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem die schriftliche Notifikation beim Generalsekretr eingegangen ist. Artikel 13 Erlschen 1. Fllt nach Inkrafttreten dieses bereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien whrend eines Zeitraums von zwlf Monaten in Folge auf unter fnf, wird dieses bereinkommen nach Ablauf dieses zwlfmonatigen Zeitraums unwirksam. 2. Fr den Fall, dass ein weltweites bereinkommen zur Regelung der multimodalen Gefahrgut-befrderung geschlossen werden sollte, werden alle Bestimmungen dieses bereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausschlielich die Binnenschifffahrt, den Bau und die Ausrstung der Schiffe, die Massengutbefrderungen oder Befrderungen mit Tankschiffen betreffen, die mit einer der Bestimmungen dieses weltweiten bereinkommens im Widerspruch stehen, in den Beziehungen zwischen den Parteien dieses bereinkommens, die Parteien des weltweiten bereinkommens geworden sind, am Tag des Inkrafttretens dieses weltweiten bereinkommens automatisch aufgehoben und ipso facto durch die entsprechenden Bestimmungen des weltweiten bereinkommens ersetzt. Artikel 14 Erklrungen 1. Jeder Staat kann bei endgltiger Unterzeichnung dieses bereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem spteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretr der Vereinten Nationen erklren, dass dieses bereinkommen fr alle oder fr einen Teil der Gebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das bereinkommen wird fr das oder die in der Notifikation genannten Gebiete einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretr wirksam. 2. Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklrt hat, dass dieses bereinkommen auf ein Gebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann das bereinkommen in Bezug auf dieses Gebiet nach Artikel 12 kndigen. 3. a) Auerdem kann jeder Staat bei endgltiger Unterzeichnung dieses bereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem spteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretr der Vereinten Nationen erklren, dass dieses bereinkommen fr bestimmte Binnenwasserstraen in seinem Gebiet nicht gelten soll, vorausgesetzt, diese Wasserstraen sind nicht Bestandteil des Binnenschifffahrtsstraennetzes von internationaler Bedeutung, wie es im AGN definiert wird. Wird eine solche Erklrung abgegeben, nachdem der Staat das bereinkommen endgltig unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, dann wird das bereinkommen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretr auf den genannten Binnenwasserstraen unwirksam. b) Jedoch kann jeder Staat, auf dessen Gebiet sich Binnenwasserstraen befinden, die unter das AGN fallen, aber zum Zeitpunkt der Annahme dieses bereinkommens einem vlkerrechtlich verbindlichen Regime ber die Befrderung von gefhrlichen Gtern unterliegen, erklren, dass die Geltung des bereinkommens auf diesen Binnenwasserstraen davon abhngig ist, dass die nach dem Statut dieses Regimes vorgeschriebenen Verfahrensregeln eingehalten werden. Eine solche Erklrung ist whrend der endgltigen Unterzeichnung des bereinkommens oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abzugeben. 4. Jeder Staat, der eine Erklrung nach Absatz 3a) oder 3b) abgegeben hat, kann zu jedem spteren Zeitpunkt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretr der Vereinten Nationen erklren, dass dieses bereinkommen ganz oder teilweise auf den in der nach Absatz 3a) oder 3b) abgegebenen Erklrung genannten Binnenwasserstraen gilt. Das bereinkommen wird fr die in der Notifikation genannten Binnenwasserstraen einen Monat nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretr wirksam. Artikel 15 Streitigkeiten 1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien ber die Auslegung oder Anwendung dieses bereinkommens werden nach Mglichkeit im Wege von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien beigelegt. 2. Streitigkeiten, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden, knnen von den streitenden Vertragsparteien vor den Verwaltungsausschuss gebracht werden, der sie prft und Empfehlungen fr deren Beilegung ausspricht. 3. Streitigkeiten, die nicht nach Absatz 1 oder 2 beigelegt werden, werden einem Schiedsgericht vorgetragen, wenn eine der streitenden Vertragsparteien dies beantragt, und infolgedessen an einen oder mehrere von den streitenden Parteien gemeinsam ausgewhlte Schiedsrichter verwiesen. Gelingt es den streitenden Parteien innerhalb von drei Monaten nach dem Schiedsgerichtsantrag nicht, sich auf einen oder mehrere Schiedsrichter zu einigen, kann eine dieser Parteien den Generalsekretr der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu bezeichnen, an den die Streitigkeiten dann zur Entscheidung verwiesen werden. 4. Der Schiedsspruch des oder der gem Absatz 3 bezeichneten Schiedsrichter ist fr die streitenden Vertragsparteien verbindlich. Artikel 16 Vorbehalte 1. Jeder Staat kann bei endgltiger Unterzeichnung dieses bereinkommens oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklren, dass er Artikel 15 nicht als fr ihn verbindlich betrachtet. Fr die brigen Vertragsparteien ist Artikel 15 gegenber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, nicht verbindlich. 2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 eingelegt hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretr der Vereinten Nationen aufheben. 3. Andere als nach diesem bereinkommen vorgesehene Vorbehalte sind nicht zulssig. Artikel 17 Verwaltungsausschuss 1. Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Umsetzung dieses bereinkommens prft, alle dazu vorgeschlagenen nderungen untersucht und Manahmen fr eine einheitliche Auslegung und Anwendung des genannten bereinkommens errtert. 2. Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuss kann beschlieen, dass die in Artikel10 Absatz 1 genannten Staaten, die keine Vertragsparteien sind, andere Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission fr Europa oder der Vereinten Nationen oder Vertreter internationaler zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen bei der Behandlung sie interessierender Fragen als Beobachter an seinen Sitzungen teilnehmen knnen. 3. Der Generalsekretr der Vereinten Nationen und der Generalsekretr der Zentralkommission fr die Rheinschifffahrt leisten Sekretariatsdienste fr den Verwaltungsausschuss. 4. Der Verwaltungsausschuss fhrt auf der ersten Sitzung in einem Jahr die Wahl seines (seiner) Vorsitzenden und seines (seiner) Stellvertretenden Vorsitzenden durch. 5. Der Exekutivsekretr der Wirtschaftskommission fr Europa beruft alljhrlich oder in anderen vom Ausschuss beschlossenen Zeitabstnden sowie auf Antrag von mindestens fnf Vertragsparteien den Verwaltungsausschuss ein. 6. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfhig, wenn mindestens die Hlfte der Vertragsparteien anwesend ist. 7. Vorschlge werden zur Abstimmung vorgelegt. Jede bei der Sitzung vertretene Vertragspartei verfgt ber eine Stimme. Dabei gelten folgende Regeln: a) nderungsvorschlge zu diesem bereinkommen und Beschlsse hierzu werden gem den Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 angenommen; b) nderungsvorschlge zu der beigefgten Verordnung und Beschlsse hierzu werden gem den Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 4 angenommen; c) Vorschlge fr Empfehlungen zur Anerkennung der Klassifikationsgesellschaften oder fr die Rcknahme solcher Empfehlungen und Beschlsse hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels20 Absatz 4 angenommen; d) Alle anderen als die in den Buchstaben a) bis c) genannten Vorschlge oder Beschlsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Mitglieder des Ausschusses angenommen. 8. Der Verwaltungsausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Erfllung seiner Aufgaben fr erforderlich hlt. 9. Bei Fehlen einschlgiger Bestimmungen in diesem bereinkommen kommt die Geschftsordnung der Wirtschaftskommission fr Europa zur Anwendung, es sei denn, der Verwaltungsausschuss beschliet etwas anderes. Artikel 18 Sicherheitsausschuss Es wird ein Sicherheitsausschuss eingesetzt, der mit der Prfung aller nderungsvorschlge zu der beigefgten Verordnung beauftragt wird, insbesondere derjenigen, die die Sicherheit der Schifffahrt, den Bau, die Ausrstung und die Besatzungen der Schiffe betreffen. Dieser Ausschuss arbeitet im Rahmen der Ttigkeit der Organe der Wirtschaftskommission fr Europa, der Zentralkommission fr die Rheinschifffahrt und der Donaukommission, die zustndig fr den Bereich der Befrderung von gefhrlichen Gtern auf Binnenwasserstraen sind. Artikel 19 Verfahren zur nderung dieses bereinkommens ausschlielich seiner beigefgten Verordnung 1. Dieses bereinkommen, ausschlielich seiner beigefgten Verordnung, kann auf Vorschlag einer Vertragspartei nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren gendert werden. 2. Jede vorgeschlagene nderung dieses bereinkommens, ausschlielich seiner beigefgten Verordnung, wird vom Verwaltungsausschuss geprft. Derartige nderungen, die auf der Sitzung des Verwaltungsausschusses geprft oder ausgearbeitet und vom Verwaltungsausschuss mit der Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommen werden, werden den Vertragsparteien vom Generalsekretr der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt. 3. Jede nderung, die gem Absatz 2 zur Annahme vorgelegt wird, tritt fr alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer vierundzwanzigmonatigen Frist nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorlage erfolgt ist, wenn whrend dieser Frist beim Generalsekretr der Vereinten Nationen kein schriftlicher Einspruch gegen die entsprechende nderung durch eine Vertragspartei eingelegt worden ist. Artikel 20 Verfahren zur nderung der beigefgten Verordnung 1. Die beigefgte Verordnung kann auf Vorschlag einer Vertragspartei gendert werden. Der Generalsekretr der Vereinten Nationen kann ebenfalls nderungen vorschlagen, die zum Ziel haben, die beigefgte Verordnung mit den brigen internationalen bereinkommen ber die Befrderung von gefhrlichen Gtern oder den UN-Empfehlungen fr die Befrderung von gefhrlichen Gtern in Einklang zu bringen, sowie nderungen, die von einem fr die Gefahrgutbefrderung zustndigen Hilfsorgan der Wirtschaftskommission fr Europa vorgeschlagen wurden. 2. Jede vorgeschlagene nderung der beigefgten Verordnung wird grundstzlich dem Sicherheitsausschuss unterbreitet, der die von ihm angenommenen provisorischen nderungen an den Verwaltungsausschuss weiterleitet. 3. Auf ausdrcklichen Wunsch einer Vertragspartei oder wenn das Sekretariat dies fr sinnvoll erachtet, knnen nderungen auch direkt dem Verwaltungsausschuss vorgeschlagen werden. Solche Vorschlge werden auf einer ersten Sitzung des Ausschusses und, wenn sie fr annehmbar erachtet werden, auf der folgenden Sitzung des Ausschusses gleichzeitig mit etwaigen anderen hiermit zusammenhngenden Vorschlgen erneut errtet werden, es sei denn, der Ausschuss beschliesst etwas anderes. 4. Entscheidungen ber dem Verwaltungsausschuss nach den Abstzen 2 und 3 vorgelegte provisorische nderungen und nderungsvorschlge werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder getroffen. Jedoch gilt ein nderungsentwurf als nicht angenommen, wenn unmittelbar nach der Abstimmung fnf anwesende Mitglieder Einspruch gegen diese nderung einlegen. Die angenommenen nderungen werden den Vertragsparteien vom Generalsekretr der Vereinten Nationen zur Annahme vorgelegt. 5. Jeder nderungsentwurf zu der beigefgten Verordnung, der zur Annahme gem Absatz 4 vorgelegt worden ist, gilt als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fnf Vertragsparteien haben dem Generalsekretr der Vereinten Nationen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum, an dem der Generalsekretr den nderungsentwurf vorgelegt hat, schriftlich notifiziert, dass sie Einspruch gegen die vorgeschlagene nderung einlegen. Gilt die nderung als angenommen, tritt sie fr alle Vertragsparteien nach einer neuen Frist von drei Monaten in Kraft, ausgenommen in folgenden Fllen: a) Falls vergleichbare nderungen an anderen internationalen bereinkommen ber die Befrderung von gefhrlichen Gtern bereits in Kraft getreten sind oder zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten werden, kann der Generalsekretr auf schriftlichen Antrag des Exekutivsekretrs der Wirtschaftskommission fr Europa beschlieen, dass die nderung nach einer Frist in Kraft tritt, die er so festsetzt, dass das Inkrafttreten dieser nderung gleichzeitig mit der nderung oder den nderungen, die an diesen anderen bereinkommen getroffen werden, erfolgt oder, wenn dies nicht mglich ist, mglichst rasch danach; die Frist darf jedoch einen Monat nicht unterschreiten. b) Der Verwaltungsausschuss kann bei der Annahme eines nderungsentwurfs eine lngere Frist als drei Monate fr das Inkrafttreten der nderung festsetzen, falls diese angenommen wird. Artikel 21 Antrge, Mitteilungen und Einsprche Der Generalsekretr der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle in Artikel10 Absatz 1 genannten Staaten ber alle Antrge, Mitteilungen oder Einsprche nach Artikel 19 und 20, ber die Annahme und den Tag des Inkrafttretens der nderungen. Artikel 22 Revisionskonferenz 1. Unabhngig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 kann eine Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretr der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zum Zwecke der Revision dieses bereinkommens fordern. Eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, wird vom Exekutivsekretr der Wirtschaftskommission fr Europa einberufen, wenn innerhalb einer sechsmonatigen Frist von dem Zeitpunkt an, an dem der Generalsekretr der Vereinten Nationen die Notifikation bermittelt hat, mindestens ein Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekanntgegeben haben. 2. Unabhngig von dem Verfahren nach Artikel 19 und 20 wird eine Revisionskonferenz, zu der alle Vertragsparteien und alle in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten eingeladen werden, vom Exekutivsekretr der Wirtschaftskommission fr Europa auch bei Notifikation eines entsprechenden Antrags des Verwaltungsausschusses einberufen. Der Verwaltungsausschuss entscheidet, ob Anlass besteht, einen solchen Antrag mit der Mehrheit der in dem Verwaltungsausschuss anwesenden und abstimmenden Mitglieder zu stellen. 3. Wird in Anwendung des Absatzes 1 oder 2 eine Konferenz einberufen, fordert der Exekutivsekretr der Wirtschaftskommission fr Europa die Vertragsparteien auf, in einem Zeitraum von drei Monaten die Vorschlge zu unterbreiten, deren Prfung durch die Konferenz sie wnschen. 4. Der Exekutivsekretr der Wirtschaftskommission fr Europa veranlasst, dass allen Vertragsparteien und allen in Artikel 10 Absatz 1 genannten Staaten mindestens sechs Monate vor Erffnung der Konferenz die vorlufige Tagesordnung der Konferenz sowie der Wortlaut dieser Vorschlge bermittelt wird. Artikel 23 Verwahrer Der Generalsekretr der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses bereinkommens. ZU URKUND DESSEN haben die bevollmchtigten Unterzeichneten dieses bereinkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Genf, am 26. Mai 2000, in einfacher Ausfertigung in deutscher, englischer, franzsischer und russischer Sprache fr das eigentliche bereinkommen und in franzsischer Sprache fr die beigefgte Verordnung, wobei alle vier Wortlaute gleichermaen fr das eigentliche bereinkommen mageblich sind. Der Generalsekretr der Vereinten Nationen wird aufgefordert, eine bersetzung der beigefgten Verordnung in die englische und russische Sprache zu veranlassen. Der Generalsekretr der Zentralkommission fr die Rheinschifffahrt wird aufgefordert, eine bersetzung der beigefgten Verordnung in die deutsche Sprache zu veranlassen. _______________ -  PAGE 1 - uvwxy(qsYdefhc m #1\g{Qd0F st(3"# # #"#H,S,پ5CJOJQJmH6CJOJQJmH 6CJmHCJ56CJmHCJOJQJmH 5CJmHmHCJmHCJ$mH 5CJ$mH5CJ$Gvwxrs$S$n$71$ 7$$ 7$7$ $]vwxrsHIfghrs2 3 a b c m u v [\fg|}LM+,stno'(45cHIfghrs2 3 a b c m u v $$7$7$$7$$v [\fg|}LM+,$S$n$7$7 $n $7stno' $7d $7d $$7d $$d 1$n 7$S$n'(45 $nd $7d $d $d $7d $7dm n !""## # #"###''!)")N+O+G,H,R,S,v,w,N-O-[-\-p-q-r-}-~---/A// 000_1`1a1l1m1{1|12T3U3+5,56$6%6/60666D7E7F7Q7R7\7]7C8D8);*;+;6;7;C;D;y=z=`>a>AAGD_m n !""## # #"###''!) $7d d 7S $d $1$d $d1$nd 71$nd 71$7d 71$7d 7$7!)")N+O+G,H,R,S,v,w,N-O-[-\-p-q-r-}-~---/ $7$$$7$7 $$7d $$7d $7dS,u,N-~---_1k1l1m1z16%6/6F7R7\7::+;7;C;a>AAC9FEFTF KKKMMMMNPQQRRDSESWWWWWZZtZZZ^^^^_a\khkkklllsssss5tFttt-w/wmH CJOJQJmHnH CJ CJOJQJ 6CJmHCJOJQJmH 5CJmHCJmH56CJmHM/A// 000_1`1a1l1m1{1|12T3U3+5,56$6%6/6 d 7S$$7 $7 $7$7$7 $n/60666D7E7F7Q7R7\7]7C8D8);*;+;6;7;C;D;y=z=`>a>AAnd 7S$7$7$$7AGDHD8F9FDFEFTFUF'G(G H HJJK KKK K!KLL\M]MM$7$$$7nGDHD8F9FDFEFTFUF'G(G H HJJK KKK K!KLL\M]MMMMMMNNPPNQOQQQRRDSESScTTUVVVWWWWWWW ZZZZZHZuZvZ([)[\\}^~^^^^^^__``aaceehjZk[k\khkkkllllllmaMMMMMNNPPNQOQQQRRDSESScTT $n $nP $71$ 7$ 1$7 7$7$$7$$7TUVVVWWWWWWW ZZZZZHZuZvZ([)[\\$7$$7 d 7S$$7$7 $nx\}^~^^^^^^__``aaceehjZk[k\khkkkl 7S $nx1$1$$7$7llllllmmqoropqqqrrsssssss$t%t&t't$$7$ 7S$$7 7S$7mmqoropqqqrrsssssss$t%t&t't(t)t*t+t,t-t.t/t0t1t2t3t4t5tttuuqvrvw-w7w8ww?w@wAw0't(t)t*t+t,t-t.t/t0t1t2t3t4t5tttuuqvrvw-ww?w@w$$$$/w0w6w7w8w9w;ww@wAwCJmHmH 0JmH0J j0JU @wAw$* 00P. 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