PROTOKOLL ÜBER WASSER UND GESUNDHEIT ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
VON 1992 ZUM SCHUTZ UND ZUR NUTZUNG GRENZÜBERSCHREITENDER
WASSERLÄUFE UND INTERNATIONALER SEEN
VEREINTE NATIONEN
1999
PROTOKOLL ÜBER WASSER UND GESUNDHEIT ZU DEM ÜBEREINKOMMEN
VON 1992 ZUM SCHUTZ UND ZUR NUTZUNG GRENZÜBERSCHREITENDER
WASSERLÄUFE UND INTERNATIONALER SEEN
Die Vertragsparteien dieses Protokolls
eingedenk dessen, daß Wasser zur Aufrechterhaltung des Lebens
unentbehrlich ist und daß die Verfügbarkeit von Wasser in den
Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs
ausreichen, eine Grundvoraussetzung für bessere Gesundheit wie für
nachhaltige Entwicklung darstellt;
in Anerkennung des Nutzens, welcher der menschlichen Gesundheit
und dem menschlichen Wohlbefinden aus gesundheitlich unbedenklichem und
sauberem Wasser und aus einer ausgeglichenen, gut funktionierenden Wasserumwelt
erwächst;
im Bewußtsein dessen, daß es sich bei oberirdischem
Wasser und Grundwasser um erneuerbare Vorkommen handelt, die sich von den
schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf ihre Menge
und ihre Qualität nur begrenzt erholen können, daß jegliche
Nichtbeachtung dieser Grenzen kurz- und langfristig zu schädlichen
Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der von diesen Vorkommen
und deren Qualität abhängigen Menschen führen kann und daß
folglich eine nachhaltige Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs sowohl zur
Deckung des menschlichen Bedarfs als auch für den Schutz der Umwelt
unabdingbar ist;
ferner im Bewußtsein der Folgen, die es für die öffentliche
Gesundheit haben würde, wenn Wasser in den Mengen und von der Qualität,
die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, knapp wird, und
der schwerwiegenden Auswirkungen, die solche Versorgungsengpässe vor
allem auf die Schwachen, die Benachteiligten und sozial Ausgegrenzten haben
würden;
eingedenk der Tatsache, daß die Verhütung, Bekämpfung
und Verringerung wasserbedingter Krankheiten wichtige und dringende Aufgaben
sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit auf allen Ebenen und
zwischen allen Bereichen sowohl innerhalb der Länder als auch unter
den Staaten zufriedenstellend bewältigt werden können;
ferner eingedenk der Tatsache, daß die Überwachung wasserbedingter
Krankheiten und die Einrichtung von Frühwarn- und Reaktionssystemen
wichtige Aspekte der Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter
Krankheiten darstellen;
unter Zugrundelegung der Schlußfolgerungen der Konferenz
der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (Rio de Janeiro,
1992), insbesondere der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung
und der Agenda 21, sowie des Programms zur weiteren Umsetzung der Agenda
21 (New York, 1997) und des nachfolgenden Beschlusses der Kommission für
nachhaltige Entwicklung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Süßwasser
(New York, 1998);
angeregt durch die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens
von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe
und internationaler Seen und unter Betonung der Notwendigkeit, sowohl eine
breitere Anwendung der genannten Bestimmungen zu fördern als auch
das genannte Übereinkommen durch weitere Maßnahmen zur Stärkung
des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu ergänzen;
in Kenntnis des Übereinkommens von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen, des Übereinkommens von 1992
über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen,
des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1997 über das Recht
der nichtschiffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe und
des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den Zugang
zu Gerichten in Umweltangelegenheiten;
weiterhin in Kenntnis der einschlägigen Grundsätze, Ziele
und Empfehlungen der Europäischen Charta Umwelt und Gesundheit von
1989, der Erklärung von Helsinki von 1994 über Umwelt und Gesundheit
und der Ministererklärungen, Empfehlungen und Resolutionen des Prozesses
"Umwelt für Europa";
in Anerkennung dessen, daß andere Umweltinitiativen, -instrumente
und -prozesse in Europa begründet und zweckentsprechend sind und daß
Nationale Aktionspläne für Umwelt und Gesundheit sowie Nationale
Umweltaktionspläne ausgearbeitet und umgesetzt werden;
in Würdigung der von der Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa und dem Regionalkomitee für Europa der Weltgesundheitsorganisation
bereits unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der zweiseitigen
und mehrseitigen Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und
Verringerung wasserbedingter Krankheiten;
ermutigt durch die zahlreichen Errungenschaften der Mitgliedstaaten
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und des
Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation bei der
Verschmutzungsbekämpfung und der Erhaltung und Wiederherstellung einer
Wasserumwelt, die imstande ist, die menschliche Gesundheit und das menschliche
Wohlbefinden zu unterstützen;
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
ZIEL
Ziel dieses Protokolls ist es, durch die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung,
einschließlich des Schutzes der Wasserökosysteme, und durch
die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten
auf allen geeigneten Ebenen im innerstaatlichen, grenzüberschreitenden
und internationalen Rahmen sowie im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung
den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens jedes einzelnen wie der
gesamten menschlichen Gemeinschaft zu fördern.
Artikel 2
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet "wasserbedingte Krankheit" alle beträchtlichen
schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung,
Krankheit oder Störungen, die unmittelbar oder mittelbar durch den
Zustand oder durch Veränderungen in der Menge oder Qualität von
Gewässern verursacht werden;
2. bedeutet "Trinkwasser" Wasser, das von Menschen
zum Trinken, zum Kochen, für die Nahrungszubereitung, die persönliche
Hygiene oder ähnliche Zwecke genutzt wird oder für diese Nutzung
zur Verfügung stehen soll;
3. bedeutet "Grundwasser" alles unterirdische Wasser
in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem
Boden oder dem Untergrund steht;
4. bedeutet "gefaßtes Wasser" künstlich
geschaffene, von oberirdischem Süßwasser oder Küstengewässern
getrennte Wasserkörper innerhalb oder außerhalb von Gebäuden;
5. bedeutet "grenzüberschreitende Gewässer"
oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die Grenzen zwischen zwei oder
mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet;
wo grenzüberschreitende Gewässer unmittelbar ins Meer fließen,
enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie,
die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten auf der Niedrigwasserlinie
ihrer Ufer verläuft;
6. bedeutet "grenzüberschreitende Auswirkungen
wasserbedingter Krankheiten" alle beträchtlichen schädlichen
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit
oder Störungen in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei,
die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Veränderungen
in der Menge oder Qualität von Gewässern unter der Hoheitsgewalt
einer anderen Vertragspartei verursacht werden, wobei es unerheblich ist,
ob solche Auswirkungen eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung
darstellen oder nicht;
7. bedeutet "grenzüberschreitende Beeinträchtigung"
jede beträchtliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt in einem
Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei des Übereinkommens
aufgrund einer durch menschliche Tätigkeiten verursachten Veränderung
des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher
Ursprung sich ganz oder zum Teil innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt
einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens befindet. Zu diesen
Auswirkungen auf die Umwelt zählen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit und die Sicherheit des Menschen, auf die Pflanzen- und Tierwelt,
auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler
oder andere natürliche Bauwerke oder eine Wechselwirkung zwischen
mehreren dieser Faktoren; hierzu zählen außerdem Auswirkungen
auf das kulturelle Erbe oder auf wirtschaftlich-soziale Bedingungen infolge
von Veränderungen dieser Faktoren;
8. bedeutet "Abwasserbeseitigung" die Sammlung,
den Transport, die Aufbereitung und die Entsorgung oder Wiederverwendung
menschlicher Ausscheidungen oder häuslichen Abwassers entweder durch
kollektive Systeme oder durch Anlagen, die einen Einzelhaushalt oder ein
Einzelunternehmen versorgen;
9. bedeutet "kollektives System"
a) ein System für die Trinkwasserversorgung
mehrerer Haushalte oder Unternehmen und/oder
b) ein System für die Beseitigung des Abwassers
mehrerer Haushalte oder Unternehmen und gegebenenfalls auch für die
Sammlung, den Transport, die Aufbereitung und die Entsorgung oder Wiederverwendung
von Industrieabwässern,
wobei es unerheblich ist, ob es durch ein Organ
des öffentlichen Sektors, ein Unternehmen des Privatsektors oder durch
gemeinschaftliches Tätigwerden beider Sektoren bereitgestellt wird;
10. bedeutet "Gewässerbewirtschaftungsplan"
einen Plan für die Entwicklung, die Bewirtschaftung, den Schutz und/oder
die Nutzung der Gewässer innerhalb eines Gebiets oder eines Grundwasserleiters,
einschließlich des Schutzes der damit in Verbindung stehenden Ökosysteme;
11. bedeutet "Öffentlichkeit" eine oder mehrere
natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung
mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlicher Praxis, deren
Vereinigungen, Organisationen und Gruppen;
12. bedeutet "öffentliche Instanz"
a) Regierung auf nationaler, regionaler und anderer
Ebene;
b) natürliche oder juristische Personen, die
aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnehmen, darunter bestimmte Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienste
im Zusammenhang mit der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit, der Abwasserbeseitigung,
der Gewässerbewirtschaftung oder der Wasserversorgung;
c) sonstige natürliche oder juristische Personen,
die unter der Kontrolle eines unter Ziffer a) oder Ziffer b) genannten
Organs oder einer dort genannten Person öffentliche Zuständigkeiten
haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienste
erbringen;
d) die Institutionen aller in Artikel 21 näher
bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien
sind.
Diese Begriffsbestimmung umfaßt keine Gremien
oder Institutionen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft
tätig sind;
13. bezieht sich "örtlich" auf alle relevanten
Ebenen von Gebietseinheiten unterhalb der staatlichen Ebene;
14. bedeutet "Übereinkommen" das am 17. März
1992 in Helsinki beschlossene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung
grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen;
15. bedeutet "Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens"
das von den Vertragsparteien des Übereinkommens nach dessen Artikel
17 eingesetzte Gremium;
16. bedeutet "Vertragspartei", soweit sich aus
dem Wortlaut nichts anderes ergibt, in Artikel 21 näher bestimmte
Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die
zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für
die dieses Protokoll in Kraft getreten ist;
17. bedeutet "Tagung der Vertragsparteien" das
von den Vertragsparteien nach Artikel 16 eingesetzte Gremium.
Artikel 3
GELTUNGSBEREICH
Dieses Protokoll findet Anwendung auf
a) oberirdisches Süßwasser;
b) Grundwasser;
c) den Gezeiten ausgesetzte Gewässermündungen;
d) Küstengewässer, die zu Erholungszwecken
dienen oder für die Aquakultur beziehungsweise für die Zucht
oder das Einholen von Schalentieren genutzt werden;
e) allgemein für Badezwecke zur Verfügung
stehendes gefaßtes Wasser;
f) Wasser im Zuge der Gewinnung, des Transports,
der Aufbereitung oder der Versorgung;
g) Abwasser im Zuge der Sammlung, des Transports,
der Aufbereitung, der Entsorgung oder der Wiederverwendung.
Artikel 4
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Die Vertragsparteien treffen
alle angemessenen Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und
Verringerung wasserbedingter Krankheiten im Rahmen von sektorübergreifenden
Wasserbewirtschaftungssystemen, die auf die nachhaltige Nutzung von Wasservorkommen,
eine die menschliche Gesundheit nicht gefährdende Qualität des
in der Umwelt vorhandenen Wassers und den Schutz der Wasserökosysteme
abzielen.
2. Die Vertragsparteien
treffen insbesondere alle angemessenen Maßnahmen, um folgendes sicherzustellen:
a)
eine bedarfsgerechte Versorgung mit gesundheitlich unbedenklichem Trinkwasser,
das keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe enthält, die aufgrund
ihrer Menge oder Konzentration eine mögliche Gefährdung für
die menschliche Gesundheit darstellen. Dazu gehört der Schutz der
für Trinkwasserzwecke genutzten Wasservorkommen, die Aufbereitung
des Wassers und die Schaffung, Verbesserung und Erhaltung kollektiver Systeme;
b)
eine bedarfsgerechte Abwasserbeseitigung, durch welche die Gesundheit des
Menschen und die Umwelt hinlänglich geschützt werden. Dies geschieht
vor allem durch die Schaffung, Verbesserung und Erhaltung kollektiver Systeme;
c)
einen wirksamen Schutz der für Trinkwasserzwecke genutzten Wasservorkommen
und ihrer entsprechenden Wasserökosysteme vor Verschmutzung aus anderen
Quellen, einschließlich der Landwirtschaft, der Industrie und anderer
Einleitungen und Emissionen von Gefahrstoffen. Ziel ist es, Einleitungen
und Emissionen von Stoffen, die als gefährlich für die menschliche
Gesundheit und für Wasserökosysteme eingestuft werden, wirksam
zu verringern und zu beseitigen;
d)
einen ausreichenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor wasserbedingten
Krankheiten, die durch die Nutzung von Gewässern für Erholungszwecke,
für die Aquakultur, für die Zucht oder das Einholen von Schalentieren
oder durch die Nutzung von Abwasser für die Bewässerung oder
von Klärschlamm in der Landwirtschaft oder in der Aquakultur ausgelöst
werden;
e)
wirksame Systeme zur Überwachung von Situationen, die voraussichtlich
zu Ausbrüchen oder zum Auftreten wasserbedingter Krankheiten führen,
sowie zur Reaktion auf solche Ausbrüche und ein solches Auftreten
und auf das Risiko ihres Vorkommens.
3. Im folgenden bedeuten
"Trinkwasser" und "Abwasserbeseitigung" in diesem Protokoll Trinkwasser
und Abwasserbeseitigung, die zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten
Erfordernisse notwendig sind.
4. Die Vertragsparteien
stützen alle diese Maßnahmen auf eine Bewertung aller Folgen
der vorgeschlagenen Maßnahmen, einschließlich der Vor- und
Nachteile und der Kosten, für
a)
die menschliche Gesundheit,
b)
die Wasservorkommen und
c)
eine nachhaltige Entwicklung;
bei dieser Bewertung werden die unterschiedlichen
neuen Auswirkungen aller vorgeschlagenen Maßnahmen auf die verschiedenen
Umweltmedien berücksichtigt.
5. Die Vertragsparteien
treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Schaffung stabiler und zum
Handeln ermächtigender rechtlicher, verwaltungsmäßiger
und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, die es dem öffentlichen, privaten
und freiwilligen Sektor ermöglichen, ihren Beitrag zur Verbesserung
der Wasserbewirtschaftung zu leisten, um wasserbedingte Krankheiten zu
verhüten, zu bekämpfen und zu verringern.
6. Die Vertragsparteien
ersuchen die öffentlichen Instanzen, die Maßnahmen erwägen
oder die Maßnahmen anderer genehmigen, die gegebenenfalls beträchtliche
Auswirkungen auf die Umwelt eines in den Geltungsbereich dieses Protokolls
fallenden Gewässers haben, alle denkbaren Auswirkungen dieser Maßnahmen
auf die öffentliche Gesundheit gebührend zu berücksichtigen.
7. Ist eine Vertragspartei
auch Vertragspartei des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen, so muß die Erfüllung der
Bedingungen des Übereinkommens in bezug auf eine vorgeschlagene Maßnahme
durch die öffentlichen Instanzen dieser Vertragspartei der in Absatz
6 genannten Bedingung in bezug auf diese Maßnahme genügen.
8. Dieses Protokoll läßt
das Recht der Vertragsparteien unberührt, strengere als die in dem
Protokoll festgelegten Maßnahmen beizubehalten, anzunehmen oder zu
ergreifen.
9. Dieses Protokoll läßt
die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Protokolls aus dem
Übereinkommen oder einer anderen bestehenden völkerrechtlichen
Übereinkunft unberührt, es sei denn, die Erfordernisse aufgrund
dieses Protokolls sind strenger als die entsprechenden Erfordernisse aufgrund
des Übereinkommens oder der anderen bestehenden völkerrechtlichen
Übereinkunft.
Artikel 5
GRUND- UND LEITSÄTZE
Bei Maßnahmen zur Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien
insbesondere von folgenden Grund- und Leitsätzen aus:
a)
dem Vorsorgeprinzip, wonach Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung
oder Verringerung wasserbedingter Krankheiten nicht deshalb verzögert
werden dürfen, weil für den ursächlichen Zusammenhang zwischen
dem Faktor, auf den diese Maßnahmen abzielen, und dem möglichen
Beitrag dieses Faktors bei der Verbreitung wasserbedingter Krankheiten
und/oder grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ein vollständiger
wissenschaftlicher Beweis nicht erbracht worden ist;
b)
dem Verursacherprinzip, wonach die Kosten für die Verhütung,
Bekämpfung und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen
sind.
c)
Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen
des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Naturschätze
gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen,
sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, daß durch Tätigkeiten,
die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt
werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb
der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.
d)
Wasservorkommen sind so zu bewirtschaften, daß der Bedarf der heutigen
Generation gedeckt werden kann, ohne künftigen Generationen die Fähigkeit
zu nehmen, ihren eigenen Bedarf zu decken.
e)
Zur Vermeidung von Ausbrüchen wasserbedingter Krankheiten und ihres
Auftretens und zum Schutz der für Trinkwasserzwecke genutzten Wasservorkommen
sollen vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden, da solche Maßnahmen
den Schäden wirksamer entgegenwirken und kostenwirksamer sein können
als Abhilfemaßnahmen.
f)
Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Wasservorkommen sollen auf der
untersten dafür angemessenen Verwaltungsebene ergriffen werden.
g)
Wasser hat einen sozialen, einen wirtschaftlichen und einen umweltbezogenen
Wert und soll deshalb so bewirtschaftet werden, daß diese Werte auf
vernünftigste und nachhaltigste Art und Weise miteinander verbunden
werden.
h)
Die effiziente Nutzung von Wasser soll durch wirtschaftliche Mechanismen
und bewußtseinsbildende Maßnahmen gefördert werden.
i)
Der Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsprozessen in bezug auf Fragen, die Wasser und Gesundheit betreffen,
sind notwendig, um unter anderem die Qualität und die Umsetzung der
Entscheidungen zu verbessern, das Problembewußtsein der Öffentlichkeit
zu schärfen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben,
ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den öffentlichen Instanzen
zu ermöglichen, diese Anliegen gebührend zu berücksichtigen.
Dieser Zugang und diese Beteiligung sollen durch einen angemessenen Zugang
zur gerichtlichen und verwaltungsmäßigen Überprüfung
einschlägiger Entscheidungen ergänzt werden.
j)
Wasservorkommen sollen auf der Grundlage von Einzugsgebieten möglichst
sektorübergreifend bewirtschaftet werden mit dem Ziel, die soziale
und wirtschaftliche Entwicklung mit dem Schutz natürlicher Ökosysteme
zu verknüpfen und die Bewirtschaftung der Wasservorkommen mit regulatorischen
Maßnahmen in bezug auf andere Umweltmedien zu verbinden. Ein derartiges
sektorübergreifendes Konzept soll für ein ganzes grenzüberschreitendes
oder nicht grenzüberschreitendes Einzugsgebiet, einschließlich
des mit diesem in Verbindung stehenden Küstengewässers, für
einen ganzen Grundwasserleiter oder für die relevanten Teile eines
derartigen Einzugsgebiets oder Grundwasserleiters gelten.
k)
Besondere Berücksichtigung soll der Schutz der für wasserbedingte
Krankheiten besonders Anfälligen finden.
l)
Alle Teile der Bevölkerung, vor allem diejenigen, die unter Benachteiligung
oder sozialer Ausgrenzung leiden, sollen einen gleichberechtigten und sowohl
in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bedarfsgerechten Zugang
zu Wasser erhalten.
m)
Natürliche und juristische Personen und Institutionen im öffentlichen
wie im privaten Sektor sollen dafür, daß sie privatrechtliche
und öffentlich-rechtliche Rechte und Ansprüche auf Wasser haben,
einen Beitrag zum Schutz der Wasserumwelt und zur Erhaltung der Wasservorkommen
leisten.
n)
Bei der Durchführung dieses Protokolls sollen örtliche Probleme
und Bedürfnisse und das auf dieser Ebene vorhandene Wissen gebührend
berücksichtigt werden.
Artikel 6
ZIELE UND ZIELDATEN
1. Um das Ziel dieses Protokolls
zu erreichen, streben die Vertragsparteien folgendes an:
a)
den Zugang zu Trinkwasser für jedermann,
b)
eine für jedermann bereitstehende Abwasserbeseitigung
im Rahmen von sektorübergreifenden Wasserbewirtschaftungssystemen,
die auf eine nachhaltige Nutzung der Wasservorkommen, eine die menschliche
Gesundheit nicht gefährdende Qualität des in der Umwelt vorhandenen
Wassers und den Schutz der Wasserökosysteme abzielen.
2. Für diese Zwecke
setzt sich jede Vertragspartei nationale und/oder örtliche Ziele für
die Normen und das jeweilige Leistungsniveau, die zu erreichen oder zu
halten sind, um einen hohen Grad an Schutz vor wasserbedingten Krankheiten
zu erzielen, und gibt diese bekannt. Diese Ziele werden in bestimmten Abständen
überprüft. Bei allen diesen Maßnahmen treffen die Vertragsparteien
angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung
in einem transparenten und gerechten Rahmen; ferner stellen sie sicher,
daß das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gebührend
berücksichtigt wird. Sofern diese Ziele nicht aufgrund nationaler
oder örtlicher Umstände für die Verhütung, Bekämpfung
und Verringerung wasserbedingter Krankheiten ohne Belang sind, umfassen
sie unter anderem
a)
die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers unter Berücksichtigung
der von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Leitlinien für
die Trinkwassergüte;
b)
die Verringerung des Umfangs von Ausbrüchen und des Auftretens wasserbedingter
Krankheiten;
c)
den Teil des Hoheitsgebiets oder die Größe oder den Anteil der
Bevölkerungsgruppen, die durch kollektive Trinkwassersysteme versorgt
oder deren sonstige Trinkwasserversorgung verbessert werden sollen;
d)
den Teil des Hoheitsgebiets oder die Größe oder den Anteil der
Bevölkerungsgruppen, die durch kollektive Abwassersysteme versorgt
werden sollen oder deren sonstige Abwasserbeseitigung verbessert werden
soll;
e)
das jeweilige Leistungsniveau, das durch diese kollektiven Systeme und
durch sonstige Mittel der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erreicht
werden soll;
f)
die Anwendung einer anerkannten guten Praxis auf das Management der Wasserversorgung
und Abwasserbeseitigung, einschließlich des Schutzes der für
Trinkwasserzwecke genutzten Gewässer;
g)
vorkommende Einleitungen von
i) unbehandeltem Abwasser und
ii) unbehandelten Regenwasserüberläufen
aus Abwassersammelsystemen in Gewässer, die
in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen;
h)
die Qualität von Abwassereinleitungen aus Kläranlagen in Gewässer,
die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen;
i)
die Entsorgung oder Wiederverwendung von Klärschlamm aus kollektiven
Abwasserbeseitigungssystemen oder anderen Abwasserbeseitigungsanlagen und
die Qualität des zu Bewässerungszwecken verwendeten Abwassers
unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation und
dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen aufgestellten Leitlinien für
die gefahrlose Nutzung von Abwasser und Ausscheidungen in der Landwirtschaft
und in der Aquakultur;
j)
die Qualität der für Trinkwasserzwecke genutzten Gewässer
und der allgemein zum Baden, für die Aquakultur oder für die
Zucht oder das Einholen von Schalentieren genutzten Gewässer;
k)
die Anwendung einer anerkannten guten Praxis auf die Bewirtschaftung von
allgemein zum Baden zur Verfügung stehendem gefaßten Wasser;
l)
die Ermittlung und Sanierung besonders verunreinigter Stellen, die sich
schädlich auf die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallenden
Gewässer auswirken oder bei denen die Wahrscheinlichkeit solcher Auswirkungen
besteht, so daß sich dadurch die Gefahr des Auftretens wasserbedingter
Krankheiten ergibt;
m)
die Wirksamkeit von Systemen für die Bewirtschaftung, die Entwicklung,
den Schutz und die Nutzung von Wasservorkommen, einschließlich der
Anwendung einer anerkannten guten Praxis auf die Bekämpfung der Verschmutzung
jeglicher Herkunft;
n)
die Häufigkeit der Veröffentlichung von Informationen über
die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers und anderer Wasserarten,
die für die Ziele dieses Absatzes von Belang sind, zwischen den nach
Artikel 7 Absatz 2 erforderlichen Veröffentlichungen dieser Informationen.
3. Innerhalb von zwei Jahren,
nachdem sie Vertragspartei geworden ist, legt jede Vertragspartei Ziele
nach Absatz 2 sowie Zieldaten für deren Verwirklichung fest und gibt
sie bekannt.
4. Ist für die Verwirklichung
eines Ziels eine lange Umsetzungsphase vorgesehen, so werden mittelfristige
oder gestaffelte Zielvorgaben festgesetzt.
5. Um die Verwirklichung
der Ziele nach Absatz 2 zu fördern,
a)
trifft jede Vertragspartei nationale oder örtliche Vorkehrungen zur
Koordinierung der Arbeit ihrer zuständigen Behörden;
b)
stellt jede Vertragspartei im grenzüberschreitenden, nationalen und/oder
örtlichen Rahmen Gewässerbewirtschaftungspläne auf, und
zwar vorzugsweise auf der Grundlage von Einzugsgebieten oder Grundwasserleitern.
Dabei treffen die Vertragsparteien angemessene praktische und/oder sonstige
Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem transparenten
und gerechten Rahmen; ferner stellen sie sicher, daß das Ergebnis
der Öffentlichkeitsbeteiligung gebührend berücksichtigt
wird. Diese Pläne können in andere einschlägige Pläne,
Programme oder Dokumente aufgenommen werden, die für sonstige Zwecke
erarbeitet werden, vorausgesetzt, sie ermöglichen es der Öffentlichkeit,
deutlich zu erkennen, wie und bis zu welchen Zieldaten die in diesem Artikel
genannten Ziele jeweils verwirklicht werden sollen;
c)
schafft jede Vertragspartei einen rechtlichen und institutionellen Rahmen
für die Überwachung und Durchsetzung von Qualitätsnormen
für Trinkwasser und erhält ihn aufrecht;
d)
trifft jede Vertragspartei Vorkehrungen, gegebenenfalls auch rechtlicher
und institutioneller Art, für die Überwachung, die Förderung
der Erreichung und erforderlichenfalls für die Durchsetzung der sonstigen
Normen und des jeweiligen Leistungsniveaus, für welche Ziele nach
Absatz 2 aufgestellt werden, und erhält diese Vorkehrungen aufrecht.
Artikel 7
ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG VON FORTSCHRITTEN
1. Jede Vertragspartei
erhebt und bewertet Daten über
a)
ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele nach Artikel 6 Absatz
2;
b)
Indikatoren, die zeigen sollen, inwieweit diese Fortschritte der Verhütung,
Bekämpfung oder Verringerung wasserbedingter Krankheiten gedient haben.
2. Jede Vertragspartei
veröffentlicht in bestimmten Abständen die Ergebnisse dieser
Datenerhebung und -bewertung. Durch die Tagung der Vertragsparteien wird
festgelegt, wie häufig diese Veröffentlichungen erfolgen.
3. Die Vertragsparteien
stellen sicher, daß die Ergebnisse von Wasser- und Abwasserproben,
die für diese Datenerhebung genommen werden, der Öffentlichkeit
zur Verfügung stehen.
4. Auf der Grundlage dieser
Datenerhebung und -bewertung überprüft jede Vertragspartei in
regelmäßigen Abständen die Fortschritte, die bei der Verwirklichung
der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Ziele gemacht wurden, und veröffentlicht
eine Bewertung dieser Fortschritte. Durch die Tagung der Vertragsparteien
wird festgelegt, wie häufig diese Überprüfungen stattfinden.
Unbeschadet der Möglichkeit häufigerer Überprüfungen
nach Artikel 6 Absatz 2 beinhalten die Überprüfungen nach diesem
Absatz auch eine Überprüfung der Ziele nach Artikel 6 Absatz
2 in der Absicht, sie unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und
technischer Erkenntnisse zu verbessern.
5. Jede Vertragspartei
reicht bei dem in Artikel 17 genannten Sekretariat einen zur Weitergabe
an die anderen Vertragsparteien bestimmten Bericht ein, der eine Zusammenfassung
der erhobenen und bewerteten Daten sowie die Bewertung der erzielten Fortschritte
enthält. Diese Berichte entsprechen den von der Tagung der Vertragsparteien
festgelegten Leitlinien. Diese Leitlinien sehen vor, daß die Vertragsparteien
für diesen Zweck einschlägige Informationen enthaltende Berichte
nutzen können, die für andere internationale Foren erstellt wurden.
6. Die Tagung der Vertragsparteien
bewertet die bei der Durchführung dieses Protokolls gemachten Fortschritte
auf der Grundlage dieser zusammenfassenden Berichte.
Artikel 8
REAKTIONSSYSTEME
1. Jede Vertragspartei
stellt gegebenenfalls sicher,
a)
daß umfassende nationale und/oder örtliche Überwachungs-
und Frühwarnsysteme eingerichtet, verbessert oder aufrechterhalten
werden, durch die
i) Ausbrüche oder das Auftreten wasserbedingter
Krankheiten oder eine beträchtliche Gefahr solcher Ausbrüche
oder eines solchen Auftretens festgestellt werden, unter anderem dann,
wenn sie auf Wasserverschmutzung oder auf extreme Wetterverhältnisse
zurückzuführen sind;
ii) den zuständigen öffentlichen Instanzen
solche Ausbrüche, ein solches Auftreten oder solche Gefahren umgehend
und zweifelsfrei gemeldet werden;
iii) im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Gesundheit durch wasserbedingte Krankheiten der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit alle einer öffentlichen Instanz vorliegenden Informationen, welche die Öffentlichkeit dabei unterstützen könnten, Schaden zu verhüten oder zu mildern, zur Verfügung gestellt werden;
iv) den zuständigen öffentlichen Instanzen
und gegebenenfalls der Öffentlichkeit Empfehlungen über Verhütungs-
und Abhilfemaßnahmen gegeben werden;
b)
daß rechtzeitig gründliche und umfassende nationale und örtliche
Notfallpläne ausgearbeitet werden, um auf solche Ausbrüche, ein
solches Auftreten und solche Risiken reagieren zu können;
c)
daß die zuständigen öffentlichen Instanzen über die
notwendigen Kapazitäten verfügen, um auf solche Ausbrüche,
ein solches Auftreten oder solche Risiken in Übereinstimmung mit dem
einschlägigen Notfallplan reagieren zu können.
2. Überwachungs- und
Frühwarnsysteme, Notfallpläne und Reaktionskapazitäten in
bezug auf wasserbedingte Krankheiten können mit denjenigen verbunden
werden, die andere Angelegenheiten betreffen.
3. Innerhalb von drei Jahren,
nachdem sie Vertragspartei geworden ist, hat jede Vertragspartei die in
Absatz 1 genannten Überwachungs- und Frühwarnsysteme, Notfallpläne
und Reaktionskapazitäten geschaffen.
Artikel 9
BEWUSSTSEIN DER ÖFFENTLICHKEIT, AUS- UND FORTBILDUNG,
FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG UND INFORMATION
1. Die Vertragsparteien
unternehmen Schritte, die dazu bestimmt sind, in allen Bereichen der Öffentlichkeit
das Bewußtsein zu schärfen für
a)
die Bedeutung von Wasserbewirtschaftung und öffentlicher Gesundheit
und den Zusammenhang zwischen ihnen;
b)
die Rechte und Ansprüche auf Wasser und die entsprechenden privatrechtlichen
und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen von natürlichen und
juristischen Personen und Institutionen im öffentlichen wie im privaten
Sektor sowie deren moralische Verpflichtung, zum Schutz der Wasserumwelt
und zur Erhaltung der Wasservorkommen beizutragen.
2. Die Vertragsparteien
fördern
a)
bei den für die Gewässerbewirtschaftung, die Wasserversorgung
und die Abwasserbeseitigung Zuständigen das Verständnis für
die Aspekte ihrer Arbeit, die sich auf die öffentliche Gesundheit
beziehen, und
b)
bei den für die öffentliche Gesundheit Zuständigen das Verständnis
für die wesentlichen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung,
der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
3. Die Vertragsparteien
fördern die Aus- und Fortbildung der Fachkräfte und technischen
Mitarbeiter, die für die Bewirtschaftung der Wasservorkommen und für
den Betrieb der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungssysteme erforderlich
sind, und fördern Maßnahmen, die bewirken, daß ihre Kenntnisse
und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand gehalten und verbessert werden.
Diese Aus- und Fortbildung umfaßt einschlägige gesundheitswissenschaftliche
Aspekte.
4. Die Vertragsparteien
fördern
a) die Forschung und Entwicklung in bezug auf kostenwirksame Instrumente und Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten;
b)
die Entwicklung sektorübergreifender Informationssysteme zur Handhabung
von Informationen über Langzeittrends, aktuelle Anliegen sowie in
der Vergangenheit aufgetretene Probleme und deren erfolgreiche Lösung
und die Weitergabe dieser Informationen an die dafür zuständigen
Behörden.
Artikel 10
UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
1. Ergänzend zu der
den Vertragsparteien durch dieses Protokoll auferlegten Verpflichtung,
bestimmte Informationen oder Dokumente zu veröffentlichen, ergreift
jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften Schritte, um der
Öffentlichkeit die öffentlichen Instanzen vorliegenden Informationen
zur Verfügung zu stellen, die für eine sinnvolle öffentliche
Debatte der folgenden Punkte notwendig sind:
a)
die Aufstellung von Zielen und Zieldaten für deren Verwirklichung
sowie die Entwicklung von Gewässerbewirtschaftungsplänen nach
Artikel 6;
b)
die Einrichtung, Verbesserung oder Erhaltung von Überwachungs- und
Frühwarnsystemen und Notfallplänen nach Artikel 8;
c)
die Schärfung des Bewußtseins der Öffentlichkeit und die
Förderung der Aus- und Fortbildung, Forschung und Entwicklung und
Information nach Artikel 9.
2. Jede Vertragspartei
stellt sicher, daß die öffentlichen Instanzen im Rahmen innerstaatlicher
Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit sonstige für die Durchführung
dieses Protokolls relevante Informationen auf Ersuchen innerhalb einer
angemessenen Frist zur Verfügung stellen.
3. Die Vertragsparteien
stellen sicher, daß die in Artikel 7 Absatz 4 und in Artikel 10 Absatz
1 genannten Informationen der Öffentlichkeit zu jedem angemessenen
Zeitpunkt kostenlos zur Einsicht zur Verfügung stehen, und bieten
der Öffentlichkeit angemessene Möglichkeiten, von den Vertragsparteien
gegen Bezahlung einer angemessenen Gebühr Kopien dieses Materials
zu erhalten.
4. Aufgrund dieses Protokolls
ist eine öffentliche Instanz dann nicht dazu verpflichtet, Informationen
zu veröffentlichen oder sie der Öffentlichkeit zur Verfügung
zu stellen,
a)
wenn die Informationen der öffentlichen Instanz nicht vorliegen;
b)
wenn das Ersuchen um Informationen offensichtlich unangemessen oder zu
allgemein gehalten ist oder
c)
wenn die Informationen Materialien betreffen, die noch fertiggestellt werden
müssen, oder wenn sie die interne Kommunikation zwischen öffentlichen
Instanzen betreffen, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem
Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffentliche
Interesse an der Herausgabe dieser Informationen zu berücksichtigen
ist.
5. Aufgrund dieses Protokolls
ist eine öffentliche Instanz dann nicht dazu verpflichtet, Informationen
zu veröffentlichen oder sie der Öffentlichkeit zur Verfügung
zu stellen, wenn die Herausgabe dieser Informationen negative Auswirkungen
hätte
a)
auf die Vertraulichkeit von Vorgängen bei öffentlichen Instanzen,
sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen
ist;
b)
auf internationale Beziehungen, die nationale Verteidigung oder die öffentliche
Sicherheit;
c)
auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein
faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer öffentlichen
Instanz, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;
d)
auf die Vertraulichkeit gewerblicher oder wirtschaftlicher Informationen,
sofern eine derartige Vertraulichkeit zum Schutz eines begründeten
wirtschaftlichen Interesses rechtlich geschützt ist. In diesem Rahmen
werden Informationen über Emissionen und Einleitungen, die für
den Schutz der Umwelt von Belang sind, herausgegeben;
e)
auf Urheberrechte;
f)
auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in bezug
auf eine natürliche Person, sofern diese der Herausgabe dieser Informationen
an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige
Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;
g)
auf die Interessen eines Dritten, der die gewünschten Informationen
zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu
sein oder verpflichtet werden zu können, sofern dieser Dritte der
Herausgabe des Materials nicht zustimmt, oder
h)
auf die Umwelt, auf die diese Informationen Bezug nehmen, wie zum Beispiel
die Brutstätten seltener Tierarten.
Die genannten Gründe für die Nichtherausgabe
von Informationen sind restriktiv auszulegen, wobei das öffentliche
Interesse an der Herausgabe dieser Informationen sowie ein etwaiger Bezug
der Informationen zu Emissionen und Einleitungen in die Umwelt zu berücksichtigen
sind.
Artikel 11
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Die
Vertragsparteien arbeiten zusammen und helfen einander gegebenenfalls
a)
bei internationalen Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses
Protokolls;
b)
auf Ersuchen bei der Umsetzung nationaler und örtlicher Pläne
aufgrund dieses Protokolls.
Artikel 12
GEMEINSAME UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE INTERNATIONALE MASSNAHMEN
Nach
Artikel 11 Buchstabe a fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit
bei internationalen Maßnahmen in bezug auf
a)
die Entwicklung von vereinbarten Zielen für die in Artikel 6 Absatz
2 genannten Angelegenheiten;
b)
die Entwicklung von Indikatoren für die Zwecke des Artikels 7 Absatz
1 Buchstabe b, um zu zeigen, inwieweit Maßnahmen zur Verhütung,
Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten erfolgreich
waren;
c)
die Schaffung von gemeinsamen oder aufeinander abgestimmten Überwachungs-
und Frühwarnsystemen, Notfallplänen und Reaktionskapazitäten
als Teil oder zur Ergänzung der nach Artikel 8 aufrechterhaltenen
nationalen Systeme, um auf Ausbrüche und das Auftreten wasserbedingter
Krankheiten und auf beträchtliche Gefahren solcher Ausbrüche
und eines solchen Auftretens, insbesondere dann, wenn sie auf Wasserverschmutzung
oder auf extreme Wetterverhältnisse zurückzuführen sind,
reagieren zu können;
d)
gegenseitige Hilfe bei der Reaktion auf Ausbrüche und das Auftreten
wasserbedingter Krankheiten und auf beträchtliche Gefahren solcher
Ausbrüche und eines solchen Auftretens, insbesondere dann, wenn sie
auf Fälle von Wasserverschmutzung oder auf extreme Wetterverhältnisse
zurückzuführen sind;
e)
die Entwicklung von sektorübergreifenden Informationssystemen und
Datenbanken, den Austausch von Informationen und von technischen und juristischen
Kenntnissen und Erfahrungen;
f)
die umgehende und zweifelsfreie Benachrichtigung durch die zuständigen
Behörden einer Vertragspartei von entsprechenden Behörden anderer
möglicherweise betroffener Vertragsparteien von
i) Ausbrüchen und dem Auftreten wasserbedingter
Krankheiten und
ii) der beträchtlichen Gefahr solcher Ausbrüche
und eines solchen Auftretens,
die festgestellt wurden;
g)
den Austausch von Informationen über wirksame Möglichkeiten,
Informationen über wasserbedingte Krankheiten an die Öffentlichkeit
weiterzugeben.
Artikel 13
ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF GRENZÜBERSCHREITENDE GEWÄSSER
1. Sind Vertragsparteien
Anrainer desselben grenzüberschreitenden Gewässers, so arbeiten
sie ergänzend zu den sonstigen ihnen aufgrund der Artikel 11 und 12
auferlegten Verpflichtungen zusammen und helfen einander gegebenenfalls,
um die grenzüberschreitenden Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten
zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern. Insbesondere
a)
tauschen sie mit den anderen Vertragsparteien, die Anrainer desselben Gewässers
sind, Informationen und Kenntnisse über das grenzüberschreitende
Gewässer und über die mit ihm verbundenen Probleme und Risiken
aus;
b)
bemühen sie sich darum, mit den anderen Vertragsparteien, die Anrainer
desselben grenzüberschreitenden Gewässers sind, gemeinsame oder
aufeinander abgestimmte Gewässerbewirtschaftungspläne nach Artikel
6 Absatz 5 Buchstabe b sowie gemeinsame oder aufeinander abgestimmte Überwachungs-
und Frühwarnsysteme und Notfallpläne nach Artikel 8 Absatz 1
zu schaffen, um auf Ausbrüche und das Auftreten wasserbedingter Krankheiten
und die beträchtliche Gefahr solcher Ausbrüche und eines solchen
Auftretens, insbesondere dann, wenn sie auf Wasserverschmutzung oder auf
extreme Wetterverhältnisse zurückzuführen sind, reagieren
zu können;
c)
passen sie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit
ihre Übereinkünfte und sonstigen Vereinbarungen in bezug auf
ihre grenzüberschreitenden Gewässer an, um Widersprüche
zu den wesentlichen Grundsätzen dieses Protokolls zu beseitigen und
ihre gegenseitigen Beziehungen und ihr Verhalten in bezug auf die Ziele
dieses Protokolls festzulegen;
d)
konsultieren sie einander auf Ersuchen einer Vertragspartei hinsichtlich
der Bedeutung jeder schädlichen Auswirkung auf die menschliche Gesundheit,
die eine wasserbedingte Krankheit darstellen kann.
2. Sind die betreffenden
Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Übereinkommens, so findet
die Zusammenarbeit und Hilfe bezüglich der grenzüberschreitenden
Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten, die grenzüberschreitende
Beeinträchtigungen darstellen, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
statt.
Artikel 14
INTERNATIONALE UNTERSTÜTZUNG FÜR NATIONALE MASSNAHMEN
Bei
der Zusammenarbeit und bei der gegenseitigen Hilfe zur Umsetzung nationaler
und örtlicher Pläne nach Artikel 11 Buchstabe b prüfen die
Vertragsparteien insbesondere, wie sie am besten dazu beitragen können,
folgendes zu fördern:
a)
die Erarbeitung von Gewässerbewirtschaftungsplänen im grenzüberschreitenden,
nationalen und/oder örtlichen Rahmen und von Programmen zur Verbesserung
der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
b)
die bessere Ausarbeitung von Projekten, vor allem von Infrastrukturprojekten,
in Ausführung dieser Pläne und Programme, um die Erschließung
von Finanzierungsquellen zu erleichtern;
c)
die wirksame Durchführung dieser Projekte;
d)
die Schaffung von Überwachungs- und Frühwarnsystemen sowie Notfallplänen
und Reaktionskapazitäten in bezug auf wasserbedingte Krankheiten;
e)
die Erarbeitung von Rechtsvorschriften, die zur Unterstützung der
Durchführung dieses Protokolls benötigt werden;
f)
die Aus- und Fortbildung von leitenden Fachkräften und von technischem
Personal;
g)
die Forschung und Entwicklung in bezug auf kostenwirksame Instrumente und
Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter
Krankheiten;
h)
den Betrieb wirksamer Netze, um die Bereitstellung und die Qualität
von wasserbezogenen Diensten und den Aufbau sektorübergreifender Informationssysteme
und Datenbanken überwachen und bewerten zu können;
i)
die Verwirklichung der Qualitätssicherung für Überwachungstätigkeiten,
einschließlich der Laborvergleichbarkeit.
Artikel 15
ÜBERPRÜFUNG DER EINHALTUNG DES PROTOKOLLS
Die Vertragsparteien überprüfen auf der Grundlage der
in Artikel 7 genannten Überprüfungen und Bewertungen die Einhaltung
dieses Protokolls durch die Vertragsparteien. Die Vertragsparteien verständigen
sich auf ihrer ersten Tagung mehrseitig über eine Auseinandersetzungen
vermeidende, außergerichtliche und auf Konsultationen beruhende Vorgehensweise
bei der Überprüfung der Einhaltung des Protokolls. Diese Vereinbarungen
lassen eine angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung zu.
Artikel 16
TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN
1. Die erste Tagung der
Vertragsparteien wird spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten
dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen in bestimmten
von den Vertragsparteien festzulegenden Abständen statt, jedoch mindestens
alle drei Jahre, soweit zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 2 keine
andere Regelung notwendig ist. Die Vertragsparteien halten eine außerordentliche
Tagung ab, wenn sie dies im Verlauf einer ordentlichen Tagung beschließen
oder wenn eine Vertragspartei schriftlich darum ersucht; allerdings muß
dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es allen Vertragsparteien
mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt
werden.
2. Ordentliche Tagungen
der Vertragsparteien werden möglichst in Verbindung mit den Tagungen
der Vertragsparteien des Übereinkommens abgehalten.
3. Auf ihren Tagungen überprüfen
die Vertragsparteien ständig die Durchführung dieses Protokolls;
vor diesem Hintergrund
a)
prüfen sie ihre Verfahren und methodischen Konzepte zur Verhütung,
Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten, fördern
die Konvergenz dieser Verfahren und Konzepte und stärken die grenzüberschreitende
und internationale Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Artikeln
11, 12, 13 und 14;
b)
bewerten sie die bei der Durchführung dieses Protokolls erzielten
Fortschritte auf der Grundlage von Informationen, die von den Vertragsparteien
in Übereinstimmung mit den von der Tagung der Vertragsparteien festgelegten
Leitlinien zur Verfügung gestellt wurden. Durch diese Leitlinien wird
doppelter Aufwand in bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten
vermieden;
c)
sind sie über die bei der Durchführung des Übereinkommens
erzielten Fortschritte zu unterrichten;
d)
tauschen sie mit der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens
Informationen aus und prüfen die Möglichkeiten gemeinsamer Maßnahmen;
e)
erbitten sie gegebenenfalls die Dienste der einschlägigen Gremien
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und des
Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation;
f)
legen sie die Modalitäten für die Beteiligung sonstiger zuständiger
internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Gremien an allen Tagungen
und sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des
Zwecks dieses Protokolls fest;
g)
prüfen sie unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die über
diese Angelegenheiten in anderen internationalen Foren gewonnen wurden,
inwieweit weitere Bestimmungen über den Zugang zu Informationen, die
Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den öffentlichen
Zugang zur gerichtlichen und verwaltungsmäßigen Überprüfung
von Entscheidungen im Geltungsbereich dieses Protokolls notwendig sind;
h)
legen sie ein Arbeitsprogramm fest, einschließlich der im Rahmen
dieses Protokolls und des Übereinkommens gemeinsam durchzuführenden
Projekte, und setzen alle zur Umsetzung dieses Arbeitsprogramms benötigten
Gremien ein;
i)
prüfen sie Leitlinien und Empfehlungen, welche die Durchführung
dieses Protokolls fördern, und nehmen sie an;
j)
beraten sie auf der ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre
Tagungen und beschließen sie durch Konsens. Diese Geschäftsordnung
enthält Bestimmungen zur Förderung einer harmonischen Zusammenarbeit
mit der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens;
k)
prüfen sie Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und
nehmen sie an;
l)
prüfen und treffen sie zusätzliche Maßnahmen, die sich
zur Erfüllung des Zwecks dieses Protokolls als notwendig erweisen
könnten.
Artikel 17
SEKRETARIAT
1. Der Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der
Regionaldirektor des Regionalbüros für Europa der Weltgesundheitsorganisation
erfüllen folgende Sekretariatsaufgaben für dieses Protokoll:
a)
Sie berufen die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereiten sie vor;
b)
sie übermitteln den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen,
die sie aufgrund dieses Protokolls erhalten haben;
c)
sie nehmen sonstige ihnen von den Vertragsparteien auf der Grundlage verfügbarer
Mittel zugewiesene Aufgaben wahr.
2. Der Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der
Regionaldirektor des Regionalbüros für Europa der Weltgesundheitsorganisation
a)
legen in einer Vereinbarung die Einzelheiten ihrer Arbeitsteilung fest
und setzen die Tagung der Vertragsparteien entsprechend davon in Kenntnis;
b)
berichten den Vertragsparteien über die Bestandteile des in Artikel
16 Absatz 3 genannten Arbeitsprogramms und über die Modalitäten
seiner Umsetzung.
Artikel 18
ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
1. Jede Vertragspartei
kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
2. Vorschläge zur
Änderung dieses Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien
geprüft.
3. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen
Änderung dieses Protokolls wird dem Sekretariat schriftlich vorgelegt;
dieses übermittelt ihn allen Vertragsparteien spätestens neunzig
Tage vor der Tagung, auf der er zur Beschlußfassung vorgeschlagen
wird.
4. Eine Änderung dieses
Protokolls wird von den Vertretern der auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien
durch Konsens beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Sekretariat
an den Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur
Annahme weiterleitet. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien,
die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft,
zu dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Urkunde über die
Annahme der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede
andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über
die Annahme der Änderung hinterlegt hat.
Artikel 19
STIMMRECHT
1. Sofern nicht in Absatz
2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei eine Stimme.
2. Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit
ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten
entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben
ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben,
und umgekehrt.
Artikel 20
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
1. Entsteht eine Streitigkeit
zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Verhandlung
oder andere den Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine
Lösung herbeizuführen.
2. Bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder
beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem
Verwahrer schriftlich erklären, daß sie für eine nicht
nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung
gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung
übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
a)
Sind die Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Übereinkommens
und haben sie untereinander eines oder beide der im Übereinkommen
vorgesehenen Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkannt, so
erfolgt die Beilegung der Streitigkeit nach den Bestimmungen des Übereinkommens
für die Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem
Übereinkommen entstehen;
b)
in allen anderen Fällen wird die Streitigkeit dem Internationalen
Gerichtshof vorgelegt, sofern die Vertragsparteien nicht ein Schiedsverfahren
oder eine andere Form der Streitbeilegung vereinbaren.
Artikel 21
UNTERZEICHNUNG
Dieses
Protokoll liegt anläßlich der Dritten Ministerkonferenz über
Umwelt und Gesundheit am 17. Juni 1999 in London und danach bis zum 18.
Juni 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten
der Wirtschaftskommission für Europa, für die Mitgliedstaaten
des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation, für
Staaten, die nach Nummer 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts-
und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für
Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder
der Wirtschaftskommission für Europa oder des Regionalkomitees für
Europa der Weltgesundheitsorganisation sind, gebildet werden und denen
ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Protokoll
erfaßten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit,
über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen
haben, zur Unterzeichnung auf.
Artikel 22
RATIFIKATION, ANNAHME, GENEHMIGUNG UND BEITRITT
1. Dieses Protokoll bedarf
der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten
und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
2. Dieses Protokoll steht
für die in Artikel 21 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt
offen.
3. Jede in Artikel 21 genannte
Organisation, die Vertragspartei wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten
Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Protokoll gebunden.
Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei,
so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre
jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen
aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die
Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Protokolls gleichzeitig
auszuüben.
4. In ihren Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel
21 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang
ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Protokoll erfaßten
Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche
Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
5. Die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 23
INKRAFTTRETEN
1. Dieses Protokoll tritt
am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für die Zwecke
des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration
hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten
der Organisation hinterlegten Urkunden.
3. Für alle in Artikel
21 genannten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll
ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll
am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die
Organisation in Kraft.
Artikel 24
RÜCKTRITT
Eine
Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt,
zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine
an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll
zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem
Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Artikel 25
VERWAHRER
Der
Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers
dieses Protokolls wahr.
Artikel 26
VERBINDLICHE WORTLAUTE
Die
Urschrift dieses Protokolls, dessen deutscher, englischer, französischer
und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
zu Urkund
dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
Geschehen zu London am 17 Juni 1999.